Satzung der Musikkapelle Opfenbach

Inhaltsverzeichnis:

  1.  Name und Zweck des Vereins
  2.  Mitgliedschaft
  3.  Organe des Vereins
  4.  Die Generalversammlung
  5.  Sonstiges

§1 Name und Zweck des Vereins

Absatz 1

Der Verein führt den Namen Musikkapelle Opfenbach 1785 e.V. und hat seinen Sitz in Opfenbach. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau (B) eingetragen.

Absatz 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Zielsetzung, das musikalische und kulturelle Leben im Bereich der volks- und Blasmusik zu fördern und auszubauen, insbesondere durch die Pflege der Blasmusik sowie durch Heranbildung von bläserischem Nachwuchs.

Absatz 3

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

Absatz 1

Es gibt: ordentliche Mitglieder (aktive Musiker und Funktionäre), Ehrenmitglieder.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein große Verdienste erworben hat. Über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern und über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt der Ausschuß. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt oder durch Ausschluß. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein. Die Kündigungsfrist beim Austritt aus dem Verein beträgt 3 Monate. Verenseigene Gegenstände sind unaufgefordert und gereinigt dem Verein zurückzugeben. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann fristlose Kündigung durch den Ausschuß ausgesprochen werden.

Absatz 2

Das aktive Mitglied ist verpflichtet: an den Proben und Aufführungen des Vereins unentgeltlich, regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, den Anordnungen des Vorstandes und des Dirigenten nachzukommen und das Vereinseigentum, besonders Noten, Instrumente, Trachtenbekleidung und Requisiten schonend zu behandeln.

Absatz 3

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt die Generalversammlung.

§3 Organe des Vereins

Absatz 1

Organe des Vereins sind: Vorstand, Ausschuß, Generalversammlung.

Absatz 2

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. Vorsitzenden tätig. Die Vertretungsvollmacht wird dahingehend beschränkt, dass der Vorsitzende Rechtsgeschäfte über DM 500,– nur mit Zustimmung des Ausschusses vornehmen darf.

Absatz 3

Der Ausschuß besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Zeugwart, dem Dirigenten, dem stellvertretenden Dirigenten und mindestens 4 Beisitzern. Der Ausschuß tritt mindestens vierteljährlich zusammen, jedoch nur, wenn es die Belange des Vereins erfordern.

Absatz 4

Über alle Ausschusssitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen.

Absatz 5

Der Dirigent leitet die Proben und besorgt deren Einberufung. Er leitet ferner die Konzerte und stellt deren Programme auf.

Absatz 6

Der Ausschuß wird für drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.

§4 Die Generalversammlung

Absatz 1

Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung. Die Tagesordnung setzt der Ausschuß fest.

Absatz 2

Die Generalversammlung nimmt den Jahresbericht und den Kassenbericht entgegen und entlastet die Vorstandschaft. Satzungsänderungen bleiben der Generalversammlung vorbehalten.

Absatz 3

Die Generalversammlung wählt im Turnus von 3 Jahren die gesamte Vorstandschaft, ausgenommen sind der 1. und 2. Dirigent.

Absatz 4

Jedes anwesende Mitglied, Funktionär und Ehrenmitglied ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden durch die Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluß über eine Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Absatz 5

Die Generalversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für das nächste Vereinsjahr.

Absatz 6

Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, sofern die Generalversammlung nichts anderes bestimmt.

Absatz 7

Die außerordentliche Generalversammlung ist zu berufen wenn die mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn es die Belange des Vereins erfordern.

§5 Sonstiges

Absatz 1

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Absatz 2

Der Verein kann durch Beschluß der ordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Opfenbach, die das Vermögen bis zur Neugründung eines gemeinnützigen Musikvereins Opfenbach sachgemäß aufbewahrt und diesem übergibt. Erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Neugründung eines gemeinnützigen Musikvereins Opfenbach, muß das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

Absatz 3

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen.

Informationen rund um die Musikkapelle Opfenbach 1785 e.V.